Mit diesen Nachrichten habe die Beschuldigte konkret gedroht, bei der Polizei eine massive Falschanschuldigung zu platzieren. Der Beschuldigten sei es darum gegangen, die Beschwerdeführerin wegen ihres Einbürgerungsverfahrens in Angst und Schrecken zu versetzen, was ihr auch gelungen sei. Die Beschwerdeführerin sei tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt worden. Die Äusserungen seien geeignet, eine besonnene Drittperson in Angst und Schrecken zu versetzen, da bereits eine Falschanzeige für sich alleine einen schweren Nachteil bedeute und umso schwerer wiege, wenn es um eine Einbürgerung gehe. 5. Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit.