Der Strafantrag vom 24. Mai 2018 ist Gegenstand der vorliegenden Nichtanhandnahmeverfügung. 3. Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Nichtanhandnahmeverfügung damit, dass die Nachricht der Beschuldigten nicht die objektiv notwendige Intensität erreicht habe, welche für eine strafrechtlich relevante Drohung Voraussetzung sei. Die Äusserung sei nicht geeignet, eine verständige Person in der gleichen Lage gefügig zu machen. Die Beschuldigte habe weder einen schweren Nachteil noch ein erhebliches Übel in Aussicht gestellt, weshalb der objektive Tatbestand nicht erfüllt und die Strafuntersuchung nicht an Hand zu nehmen sei. 4. Die Beschwerdeführerin hingegen verweist auf folgende Nachrichten: