Die Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 7. September 2018 reichte der Vertreter der Beschwerdeführerin weitere Unterlagen und seine Honorarnote ein, welche den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 12. September 2018 zugestellt wurde. Nachdem sich die übrigen Verfahrensbeteiligten zur Sache nicht mehr vernehmen liessen, erweist sich die vorliegende Sache als spruchreif.