Die Staatsanwaltschaft verfügte am 3. Juli 2018 die Nichtanhandnahme der Straf-untersuchung. Dagegen liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 20. Juli 2018 Beschwerde erheben und beantragte die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung sowie die Weiterführung der Strafuntersuchung. Nach Eingang der Prozesskaution wurde die Beschwerdeschrift der Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 2. August 2018 zur Stellungnahme übermittelt, sowie Letztere um Einreichung der Akten ersucht. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 16. August 2018 auf eine Stellungnahme und reichte die Akten ein. Die Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen.