{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-12-18", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-102_2018-12-18.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=140101&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=24&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "7593d19fa0a937a70d15e2f9e5e63953"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.102"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 18.12.2018 BKBES.2018.102"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:05:10", "Checksum": "f4b8bb0d21ed29ac924064de1bebb81c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 18.12.2018 BKBES.2018.102\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\n\n\nZunächst war es die Beschwerdeführerin, welche sich als Erste per WhatsApp an die Beschuldigte wandte und diese sowie ihre Tochter heftig verunglimpfte und in Aussicht stellte, sie werde die beiden «ficken». In der Folge beschimpfte auch die Beschuldigte die Beschwerdeführerin. Als die Beschwerdeführerin der Beschuldigten in der Folge vorwarf, das Geld ihres Bruders verschwendet zu haben, reagierte die Beschuldigte wie folgt: «Vielleicht sehen uns bei polizei! Schweizer pas bedeutet nicht dass kannst du alles machen!» (Nachricht vom 18. Mai 2018, 13:22). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dies sei eine Drohung, welche sie in Angst und Schrecken versetzt habe. Die ironische Reaktion der Beschwerdeführerin schliesst dies jedoch aus (Nachrichten vom 18. Mai 2018, 13:35-13:40): Sie teilte mit, die Beschuldigte solle ruhig zur Polizei gehen und könne dabei auch gleich ohne Weiteres ihre ganzen Kontaktangaben nennen. Zudem schickte sie ein Smiley mit Sonnenbrille. Eine tatsächlich verängstigte Person würde anders reagieren.\nAm 19. Mai 2018 schrieb die Beschwerdeführerin sodann, sie werde zur Polizei gehen und man werde sehen, was mit der Einbürgerung geschehen werde (Nachricht vom 19. Mai 2018, 01:55). Die Beschwerdeführerin antwortete: «Oh Hilfe Polizei ist da, meine Schweizerpass ist weg. Sie sind Präsidentin von der Schweiz bitte geben Sie mein pass zurück! Was denkst du was du bist […] und du willst mich […] erpressen [lachendes Smiley]. Gehe zuerst deutsch Lehren [lachendes Smiley]. Nachher schauen wir weiter [Hand mit ausgestrecktem Mittelfinger]. Hilfe meine pass Hilfe [acht lachende Smileys]» (Nachricht vom 19. Mai 2018, 01:55). Auch diese Reaktion zeigt, dass die Beschwerdeführerin nicht verängstigt war.\n5.3 Aufgrund ihrer Reaktion kann ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin Angst vor der Beschuldigten verspürte. Dass sie tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt worden sein soll, wie sie dies geltend macht, ist aufgrund der oben zitierten Nachrichten nicht ersichtlich. Vielmehr sind die beleidigenden, wechselseitigen Äusserungen der beiden Frauen im Gesamtkontext eines gehässigen Familienstreits einzuordnen. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass es dabei zu heftigen Äusserungen kommen kann, wobei solche Aussagen in aller Regel wenig ernst zu nehmenden Charakter aufweisen dürften. Sodann ergibt sich aus dem Gesamtinhalt der Nachrichten und ihres engen zeitlichen Zusammenhangs, dass es bei beiden involvierten Personen vornehmlich um das Kundtun von persönlichen Aversionen und das Ausdrücken ihres Unmuts gegangen sein dürfte. Ein Schuldspruch wegen Drohung erscheint somit unwahrscheinlich. Bei dieser Sachlage erweist sich die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens als gerechtfertigt. Es erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage, ob es sich um einen schweren Nachteil handelte, welcher objektiv geeignet gewesen wäre, auch eine verständige Drittperson in Angst und Schrecken zu versetzen.\n6. Auch die Rüge der Beschwerdeführerin, sie hätte vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung angehört werden müssen, verfängt nicht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin muss die Staatsanwaltschaft die Betroffenen vor Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung – anders als im Hinblick auf eine Einstellung der Strafuntersuchung nach deren Eröffnung – nicht im Sinne von Art. 318 Abs. 1 StPO anhören. Dies rechtfertigt sich insbesondere solange, als die vorläufigen Ermittlungen keinen unüblichen Umfang angenommen haben, wie dies vorliegend der Fall war.\n7. Letztlich beanstandet die Beschwerdeführerin, die Nichtanhandnahmeverfügung sei unvollständig. Sie habe auch Strafantrag betreffend Beschimpfung gestellt, da die Beschuldigte geschrieben habe, die Beschwerdeführerin habe «überall gefickt mit Albaner» (Nachricht vom 18. Mai 2018, 13:03). Dies sei eine ehrenrührige Aussage, welche unwahr, völlig vermessen und ehrverletzend sei. Auf die Beschimpfung werde jedoch in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 3. Juli 2018 nicht eingegangen. Daher sei unklar, ob der gesamte Strafantrag nicht an die Hand genommen werde.\nIn der Tat bezieht sich der Strafantrag der Beschwerdeführerin auf Drohungen und Beschimpfungen (Strafantrag vom 24. Mai 2018 bei der Polizei in Balsthal). Mit der Beschwerdeführerin ist des Weiteren festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft in der strittigen Nichtanhandnahmeverfügung lediglich die behauptete Drohung nicht anhand genommen, jedoch die geltend gemachte Beschimpfung nicht explizit behandelt hat. Vorliegend ist allerdings nicht ersichtlich, inwiefern sie durch die Äusserung der Beschuldigten in ihrer Ehre in strafrechtlich massgeblicher Weise getroffen sein sollte. Zudem hat die Beschwerdeführerin durch ihr eigenes Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben respektive handelte es sich um eine unmittelbare Beantwortung einer vorangegangenen Beschimpfung (vgl. Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB). Daher kann die Beschwerdeführerin nichts für sich ableiten.\n8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen von CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Die Zusprechung einer Entschädigung für die Beschuldigte fällt ausser Betracht.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.\n3. Der Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen."}