{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-12-18", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-102_2018-12-18.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=140101&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=24&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "7593d19fa0a937a70d15e2f9e5e63953"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.102"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 18.12.2018 BKBES.2018.102"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:05:10", "Checksum": "f4b8bb0d21ed29ac924064de1bebb81c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 18.12.2018 BKBES.2018.102\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\n\nII.\n1. Ausgangspunkt des Strafantrags der Beschwerdeführerin ist folgender Sachverhalt: Die Parteien gerieten am 18. Mai 2018 in Streit, welcher per WhatsApp ausgetragen wurde. Hintergrund war eine familiäre Streitigkeit; der Lebenspartner der Beschuldigten ist der Bruder der Beschwerdeführerin. Auslöser für den Streit waren Äusserungen von C.___, der Tochter der Beschuldigten, gegenüber der Beschwerdeführerin, woraufhin eine Auseinandersetzung zwischen der Beschuldigten und der Beschwerdeführerin entfacht wurde.\nAus den WhatsApp-Nachrichten ist ersichtlich, dass sich zunächst die Beschwerdeführerin am 18. Mai 2018 an die Beschuldigte wandte. Sie bezeichnete die Beschwerdeführerin und ihre Tochter C.___ als «huere schlamp», «notte» und «stinki jugo». Zudem stellte sie ihnen in Aussicht, sie werde ihre ganze Familie «ficken», sobald sie sie sehe und «wart numme wart» (WhatsApp-Nachrichten vom 18. Mai 2018, 12:40-12:48). In der Folge erfolgten weitere gegenseitige Beschimpfungen.\nDaraufhin erstatteten die Beschuldigte und ihre Tochter am 18. Mai 2018 Strafantrag gegen die Beschwerdeführerin wegen Drohung und Beschimpfung. Aufgrund der WhatsApp-Nachrichten kam die Kantonspolizei Solothurn jedoch zum Schluss, die Beschuldigte sei nicht in Angst und Schrecken vor der Beschwerdeführerin versetzt worden. Auf die geltend gemachte Drohung, die Beschwerdeführerin werde ihre ganze Familie «ficken», schrieb die Beschwerdeführerin: «Angst? Für was? Von dir? Von deine Mann? Angst in leben kannst du haben nur von Gott!» (Nachricht vom 18. Mai 2018, 13:08).\n2. Nachdem die Beschuldigte Strafantrag gegen die Beschwerdeführerin eingereicht hatte, wurde die Beschwerdeführerin am 24. Mai 2018 von der Kantonspolizei Solothurn zu den Vorhalten einvernommen. Sie räumte ein, sie habe die WhatsApp-Nachrichten aus freien Stücken verfasst, bestand jedoch darauf, auch die Beschuldigte habe sie beschimpft und bedroht, weshalb sie gleichentags Gegenanzeige einreichte (Strafantrag gegen die Beschuldigte vom 24. Mai 2018 gegen B.___ wegen Drohung und Beschimpfung). Dabei ging es um die Aussage der Beschuldigten, in der sie gegenüber der Beschwerdeführerin schrieb: «sehen wir was machen weiter mit schweizer pas!» (Nachricht vom 19. Mai 2018, 01:55). Die Beschwerdeführerin machte geltend, diese Äusserung habe sie als Drohung empfunden, da sie der Auffassung gewesen sei, die Beschuldigte wolle mit einer Falschanzeige ihre Einbürgerung erschweren oder verhindern. Der Strafantrag vom 24. Mai 2018 ist Gegenstand der vorliegenden Nichtanhandnahmeverfügung.\n3. Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Nichtanhandnahmeverfügung damit, dass die Nachricht der Beschuldigten nicht die objektiv notwendige Intensität erreicht habe, welche für eine strafrechtlich relevante Drohung Voraussetzung sei. Die Äusserung sei nicht geeignet, eine verständige Person in der gleichen Lage gefügig zu machen. Die Beschuldigte habe weder einen schweren Nachteil noch ein erhebliches Übel in Aussicht gestellt, weshalb der objektive Tatbestand nicht erfüllt und die Strafuntersuchung nicht an Hand zu nehmen sei.\n4. Die Beschwerdeführerin hingegen verweist auf folgende Nachrichten: Zunächst habe ihr die Beschuldigte am 18. Mai 2018 geschrieben: «Vielleicht sehen uns bei polizei! Schweizer pas bedeutet nicht dass kannst du alles machen!» (Nachricht vom 18. Mai 2018, 13:22). Am nächsten Tag habe ihr die Beschuldigte geschrieben: «A.___ will meine ganze Körper in Gips sehen? Ok. Sehen wir was machen weiter mit Schweizer pas!!!!» und «Ich bin gleich bei polizei!» (Nachricht vom 19. Mai 2018, 01:55). Mit diesen Nachrichten habe die Beschuldigte konkret gedroht, bei der Polizei eine massive Falschanschuldigung zu platzieren. Der Beschuldigten sei es darum gegangen, die Beschwerdeführerin wegen ihres Einbürgerungsverfahrens in Angst und Schrecken zu versetzen, was ihr auch gelungen sei. Die Beschwerdeführerin sei tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt worden. Die Äusserungen seien geeignet, eine besonnene Drittperson in Angst und Schrecken zu versetzen, da bereits eine Falschanzeige für sich alleine einen schweren Nachteil bedeute und umso schwerer wiege, wenn es um eine Einbürgerung gehe.\n5. Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind.\n5.1 Nach Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Angst oder Schrecken versetzt. Die Tathandlung der schweren Drohung erschöpft sich in der Ankündigung eines künftigen Übels, welches Schrecken und Angst erzeugt. Die Drohung besteht darin, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Eine Drohung liegt nur vor, wenn der Eintritt des angekündigten Übels in irgendeiner Weise als vom Drohenden abhängig dargestellt wird. Ansonsten liegt nur eine straflose Warnung vor (BGE 106 IV 125). Unter die Drohung fällt nicht nur die ausdrückliche Erklärung, sondern jegliches Verhalten, durch welches das Opfer vom Drohenden bewusst in Angst und Schrecken versetzt wird. Dies kann durch Worte oder Gesten, durch konkludentes Verhalten, aber auch anderweitiges Wissenlassen erfolgen (BGE 99 IV 215; Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.]: Basler Kommentar StGB II, 3. Auflage, 2013, Art. 180 N 18).\n5.2 Die Drohung muss schwer sein und der betroffenen Person tatsächlich Angst machen. Vorliegend kann jedoch aufgrund des Gesamtkontexts und der Reaktion der Beschwerdeführerin ausgeschlossen werden, dass sie tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt wurde:"}