{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-12-18", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-102_2018-12-18.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=140101&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=24&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "7593d19fa0a937a70d15e2f9e5e63953"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.102"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 18.12.2018 BKBES.2018.102"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:05:10", "Checksum": "f4b8bb0d21ed29ac924064de1bebb81c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 18.12.2018 BKBES.2018.102\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\n\nObergericht\nBeschwerdekammer\nUrteil vom 18. Dezember 2018\nEs wirken mit:\nOberrichter Frey\nOberrichter Müller\nGerichtsschreiberin Riechsteiner\nIn Sachen\nA.___, vertreten durch Rechtsanwalt Nils Eckmann,\nBeschwerdeführerin\n1. Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn\nBeschwerdegegnerin\nBeschuldigte\nbetreffend Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\nzieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:\nI.\n1. Am 24. Mai 2018 erstattete A.___ bei der Kantonspolizei Solothurn Strafantrag gegen B.___ wegen Drohung und Beschimpfung. Sie und die Beschuldigte seien am 18. und 19. Mai 2018 via WhatsApp in Streit geraten. Dabei habe die Beschuldigte mit einer Falschanzeige bei der Polizei gedroht, wodurch sie in Angst und Schrecken versetzt worden sei, weil sie davon ausgegangen sei, mit den falschen Anschuldigungen werde ihre derzeit pendente Einbürgerung verhindert oder massiv erschwert.\n2. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 3. Juli 2018 die Nichtanhandnahme der Straf-untersuchung. Dagegen liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 20. Juli 2018 Beschwerde erheben und beantragte die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung sowie die Weiterführung der Strafuntersuchung. Nach Eingang der Prozesskaution wurde die Beschwerdeschrift der Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 2. August 2018 zur Stellungnahme übermittelt, sowie Letztere um Einreichung der Akten ersucht. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 16. August 2018 auf eine Stellungnahme und reichte die Akten ein. Die Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 7. September 2018 reichte der Vertreter der Beschwerdeführerin weitere Unterlagen und seine Honorarnote ein, welche den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 12. September 2018 zugestellt wurde. Nachdem sich die übrigen Verfahrensbeteiligten zur Sache nicht mehr vernehmen liessen, erweist sich die vorliegende Sache als spruchreif.\n"}