428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin. Eine Parteientschädigung kann ihr nicht zugesprochen werden. Der Beschuldigte hat kein Antrag auf Parteientschädigung gestellt. Bereits deswegen ist ihm keine solche zuzusprechen. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 hat A.___ zu bezahlen. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14).