Aus diesem Grunde rechtfertigt sich eine Weiterführung der Strafuntersuchung und somit auch die von der Beschwerdeführerin geforderte Einvernahme nicht. Die Staatsanwaltschaft hat die Strafuntersuchung deshalb zu Recht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt. 6. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Straf-untersuchung gegen den Beschuldigten eingestellt hat. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet. Sie ist entsprechend abzuweisen. 7. Nach dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO).