Aufgrund des Gesagten wäre in einem Hauptverfahren mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch des Beschuldigten zu rechnen, weshalb sich eine Anklageerhebung nicht rechtfertigt. Da keine weiteren Beweismittel vorhanden sind und es ausgeschlossen werden kann, dass sich der Verdacht auf eine strafbare Handlung durch allfällige weitere Beweismittel erhärten lässt, kann die Auffassung des Staatsanwalts, wonach dem Beschuldigten der zur Last gelegte Sachverhalt nicht nachzuweisen ist, nicht beanstandet werden. Aus diesem Grunde rechtfertigt sich eine Weiterführung der Strafuntersuchung und somit auch die von der Beschwerdeführerin geforderte Einvernahme nicht.