Der Verdacht gegen den Beschuldigten, er habe Vermögen veruntreut, konnte jedenfalls nicht erhärtet werden. Ohnehin scheint die Beschwerdeführerin nun selbst davon auszugehen, dass sich nicht der Beschuldigte, sondern der von ihm mandatierte Rechtsanwalt E.___ und die Stiftungsräte D.___ und C.___ mit dem Stiftungsvermögen bereichert haben. Aufgrund des Gesagten wäre in einem Hauptverfahren mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch des Beschuldigten zu rechnen, weshalb sich eine Anklageerhebung nicht rechtfertigt.