Der Beschuldigte habe mit den Stiftungsräten im Jahr 2015 einen Vergleich dahingehend geschlossen, dass sein Anteil für die Begleichung der Gerichts- und Anwaltskosten eingesetzt werden solle. Der Anteil der Beschwerdeführerin sei davon nicht berührt. Der Vernehmlassung ist ein Exemplar des genannten Vergleichs beigelegt. Daraus geht hervor, dass B.___ seine Ansprüche auf Auszahlung des hälftigen Stiftungsvermögens der [...] und [...] an die Anwaltskanzlei [...] abgetreten hat. 5.2 Zur Stellungnahme und zum Vergleich nahm die Beschwerdeführerin wie folgt Stellung.