Schweizerisches Strafgesetzbuch, StGB, SR 311.0). 4.3 Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern oder wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, macht sich der Veruntreuung strafbar (Art. 138 Ziffer 1 StGB). 5.1 Nachdem die Beschwerdekammer die Staatsanwaltschaft mit Entscheid vom 29. August 2016 aufgefordert hat, weitere Ermittlungen in die Wege zu leiten, hat sie dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem ihm vorgehaltenen Taten geboten. Am 13. Januar 2017 liess sich der Beschuldigte vernehmen.