4.1 Fraglich und nachfolgend zu prüfen ist die Frage, ob es Hinweise gibt, die berechtigte Zweifel an der Annahme der Staatsanwaltschaft aufkommen lassen, es liege kein anklagegenügender Tatverdacht bezüglich eines Betrugs, evtl. einer Veruntreuung vor. 4.2 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, macht sich des Betrugs strafbar (vgl. Art. 146 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch, StGB, SR 311.0).