Die Einstellungsverfügung stütze sich auf die einseitigen wahrheitswidrigen Angaben der Stiftungsräte und des ehemaligen Kurators. Ferner rügt sie eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Sie sei vorsätzlich nicht angehört und einvernommen worden. Für die Einstellung des Verfahrens gebe es keine Rechtsgrundlage. Die Staatsanwaltschaft sei an das Strafgesetz, die Rechtsordnung und an das Urteil des Obergerichts vom 29. Mai 2016 gebunden. 4.1 Fraglich und nachfolgend zu prüfen ist die Frage, ob es Hinweise gibt, die berechtigte Zweifel an der Annahme der Staatsanwaltschaft aufkommen lassen, es liege kein anklagegenügender Tatverdacht bezüglich eines Betrugs, evtl. einer Veruntreuung vor.