_ unrechtmässig das Vermögen aus den Stiftungen [...] und [...] hätte aneignen sollen. Die Beschwerdeführerin scheine nunmehr selbst davon abgekommen zu sein, dass sich der Beschuldigte unrechtmässig mit dem Vermögen aus den beiden fraglichen Stiftungen bereichert habe, sondern scheine vielmehr davon auszugehen, dass ihr Ehemann durch D.___ und C.___ zum Abschluss des Vergleichs genötigt worden sei. 3.2 Die Beschwerdeführerin rügt, die Einstellungsverfügung sei rechtswidrig, weil sie das Strafgesetz verweigere und die Beschuldigten unbestraft davonlaufen lasse. Die Einstellungsverfügung stütze sich auf die einseitigen wahrheitswidrigen Angaben der Stiftungsräte und des ehemaligen Kurators.