Aus dem Stiftungsvermögen sei kein Geld an den Beschuldigten geflossen. Im bereits erwähnten Vergleich sei ausgeführt, dass sich der Beschuldigte in den zahlreichen Gerichtsverfahren grossmehrheitlich durch seine Ehefrau habe vertreten lassen. Es sei schlichtweg nicht nachvollziehbar, wie sich der Beschuldigte ohne Wissen seiner bevollmächtigten Ehefrau sowie der beiden später eingesetzten Stiftungsräte D.___ und C.___ unrechtmässig das Vermögen aus den Stiftungen [...] und [...] hätte aneignen sollen.