Die einzelnen, über die Jahre hinweg getätigten Geldtransaktionen unter diesen Umständen nachvollziehen zu wollen, sei schlichtweg nicht möglich. Bezüglich der hier interessierenden Stiftungen [...] und [...] sei aufgrund des eingereichten Vergleichs im Weiteren rechtsgenüglich erstellt, dass der Beschuldigte seinen hälftigen Anteil den beiden Stiftungsräten D.___ und C.___ abgetreten habe, um deren Forderungen aus den zahlreichen Verfahren zu befriedigen. Aus dem Stiftungsvermögen sei kein Geld an den Beschuldigten geflossen.