Der Beschwerdeführerin sei es indessen nicht möglich gewesen, diese Vorwürfe zu substantiieren, da ihr angeblich die dafür notwendigen Unterlagen fehlten. Für die Staatsanwaltschaft sei demnach nicht einmal nachvollziehbar, wann genau sich der Beschuldigte ohne Wissen seiner Ehefrau das Vermögen aus den Stiftungen angeeignet haben soll, zumal die Beschwerdeführerin einfach pauschal geltend mache, dass die Stiftungen ihres Vermögens beraubt worden seien.