Die Staatsanwaltschaft erwog zusammengefasst und im Wesentlichen, es habe sich kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertige. Die Beschwerdeführerin beschuldige ihren Ehemann wiederholt, sich hinter ihrem Rücken unrechtmässig mit dem Vermögen der Stiftungen [...] und [...] bereichert zu haben. Der Beschwerdeführerin sei es indessen nicht möglich gewesen, diese Vorwürfe zu substantiieren, da ihr angeblich die dafür notwendigen Unterlagen fehlten.