II. 1. Bezüglich der verschiedenen Anträge der Beschwerdeführerin ist zunächst festzuhalten, dass es im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur darum geht, ob die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen B.___ wegen Betrug, evtl. Veruntreuung zu Recht eingestellt hat. 2. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a Schweizerische Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0).