Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung gehe davon aus, dass solche Erhebungen nicht von Seiten der Strafverfolgungsbehörden zu erfolgen hätten, was so und unter den vorliegenden Umständen nicht zutreffe. Es sei grundsätzlich nicht die Aufgabe einer anzeigenden und/oder geschädigten Person, die Grundlagen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung im Sinne von Art. 309 Abs. 1 StPO zu erheben und zu belegen. Die Staatsanwaltschaft habe die Ermittlungen in die Wege zu leiten. 1.9 Die Staatsanwaltschaft holte darauf eine Stellungnahme bei B.___ ein. Diese datiert vom 13. Januar 2017. Der Stellungnahme wurde eine Kopie eines Vergleichs beigelegt.