Sie habe auch dargelegt, dass sie nicht wisse, wohin die Gelder transferiert worden seien, weil das hinter ihrem Rücken und ohne ihre Kenntnis erfolgt sei. Exakt die von der Staatsanwaltschaft von ihr geforderten Belege würden ihr verweigert. Diese seien beim Täter und bei den [...] Rechtsanwälten zu erheben. Die Angaben der Beschwerdeführerin stellten jedenfalls Grundlagen dar für rudimentäre Erhebungen im Sinne von Art. 299 Abs. 2 StPO. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung gehe davon aus, dass solche Erhebungen nicht von Seiten der Strafverfolgungsbehörden zu erfolgen hätten, was so und unter den vorliegenden Umständen nicht zutreffe.