hiess die Beschwerdekammer mit Urteil vom 29. August 2016 wiederum gut. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Anzeige vom 12. Dezember 2015 dargelegt, B.___ habe ihr betrügerisch Vermögenwerte entzogen, nämlich solche aus den gemeinsam errichteten Stiftungen [...] und [...]. In der Eingabe vom 9. Januar 2016 habe sie weitere Darlegungen gemacht. Sie habe auf die Stiftungsräte C.___ und D.___ hingewiesen und darauf, dass die Stiftungen im Öffentlichkeitsregisteramt [Ort] gelöscht worden seien. Sie habe auch dargelegt, dass sie nicht wisse, wohin die Gelder transferiert worden seien, weil das hinter ihrem Rücken und ohne ihre Kenntnis erfolgt sei.