Dass sie betrogen worden sei, stelle eine blosse Behauptung dar. Es vermöge zu erstaunen, dass die Anzeigerin zwar angebe, über keine Dokumente zu den beiden Stiftungen zu verfügen, jedoch letztlich trotzdem zwei Vermögensausweise der [Bank] aus dem Jahre 2015 habe einreichen können. Es sei schlicht nicht nachvollziehbar, weshalb A.___ als Erstbegünstigte nicht über die verlangten Dokumente verfüge bzw. diese nicht besorgen könne. 1.8 Die gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Juni 2016 erhobene Beschwerde von A.___ hiess die Beschwerdekammer mit Urteil vom 29. August 2016 wiederum gut.