hiess die Beschwerdekammer mit Urteil vom 4. April 2016 mit der Begründung gut, dass es sich als nicht zutreffend erwiesen habe, dass A.___ der Aufforderung vom 5. Januar 2016 nicht nachgekommen sei. Ihre Eingabe vom 9. Januar 2016 sei nicht beachtet worden. 1.7 Am 13. Juni 2016 erliess der zuständige Staatsanwalt eine neue Nichtanhandnahmeverfügung. Zur Begründung wies er im Wesentlichen darauf hin, dass die Eingabe vom 9. Januar 2016 nichts zur Klärung des Sachverhalts beigetragen habe. A.___ habe ihre Strafanzeige vom 12. Dezember 2016 weder präzisiert noch habe sie einen Anfangsverdacht gegen B.___ begründen können. Dass sie betrogen worden sei, stelle eine blosse Behauptung dar.