Dem Schreiben legte sie zwei Vermögensausweise der [Bank] der beiden Stiftungen per 31. Januar 2015 bei. 1.5 Mit Verfügung vom 3. Februar 2016 erliess der zuständige Staatsanwalt eine Nichtanhandnahmeverfügung, welche er damit begründete, dass aus der Anzeige kein konkreter Tatverdacht hervorgehe und die Anzeigeerstatterin der Aufforderung vom 5. Januar 2016 nicht nachgekommen sei. 1.6 Die dagegen von A.___ erhobene Beschwerde vom 3. Februar 2016 hiess die Beschwerdekammer mit Urteil vom 4. April 2016 mit der Begründung gut, dass es sich als nicht zutreffend erwiesen habe, dass A.___ der Aufforderung vom 5. Januar 2016 nicht nachgekommen sei.