{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-25", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2017-98_2017-09-25.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135468&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=16&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "f0a10fd7e9eebba6510cc828d9fe2539"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2017.98"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 25.09.2017 BKBES.2017.98"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:02:36", "Checksum": "88a0fe9123911581d71f963446c159cf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 25.09.2017 BKBES.2017.98\nRegeste:\nEinstellungsverfügung des Staatsanwaltes\n\n\n5.1 Nachdem die Beschwerdekammer die Staatsanwaltschaft mit Entscheid vom 29. August 2016 aufgefordert hat, weitere Ermittlungen in die Wege zu leiten, hat sie dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem ihm vorgehaltenen Taten geboten. Am 13. Januar 2017 liess sich der Beschuldigte vernehmen. Durch seine Anwältin liess er ausführen, die Beschwerdeführerin habe insgesamt 205 Gerichtsverfahren gegen die jeweiligen Stiftungsräte in die Wege geleitet, die allesamt zu Ungunsten der Stiftungen entschieden worden seien. Sie habe damit eine so gewaltige Prozesslawine losgetreten, dass das in den Stiftungen gehaltene Vermögen nicht einmal zur Begleichung der immensen Anwalts- und Gerichtskosten in Höhe von ca. 1.2 Mio. CHF ausreiche. Der Beschuldigte habe mit den Stiftungsräten im Jahr 2015 einen Vergleich dahingehend geschlossen, dass sein Anteil für die Begleichung der Gerichts- und Anwaltskosten eingesetzt werden solle. Der Anteil der Beschwerdeführerin sei davon nicht berührt. Der Vernehmlassung ist ein Exemplar des genannten Vergleichs beigelegt. Daraus geht hervor, dass B.___ seine Ansprüche auf Auszahlung des hälftigen Stiftungsvermögens der [...] und [...] an die Anwaltskanzlei [...] abgetreten hat.\n5.2 Zur Stellungnahme und zum Vergleich nahm die Beschwerdeführerin wie folgt Stellung. Erst mit Zustellung des Entwurfs des Vergleichs von der Staatsanwaltschaft sei ihr zur Kenntnis gelangt, dass der Ehemann unter Drohung durch die [...] kriminellen Stiftungsräte C.___ und D.___ gesetzt worden sei. Der Ehemann sei in bester Kenntnis gewesen, dass die Prozesslawine durch seine eigenen Schwestern gestartet worden sei und dass die [...] Rechtsanwälte C.___ und D.___ das gesamte Stiftungskapital ausgeraubt hätten. C.___ und D.___ hätten im Namen der Stiftungen die Prozesse gestartet und mit dem Kurator E.___ die vorteilhaften Geschäfte auf Kosten der Stiftung getätigt. Die fraglichen Stiftungen seien um das gesamte Vermögen beraubt worden. Wie sich aus dem Entwurf erkennen lasse, seien dem Ehemann falsche Tatsachen vorgetäuscht worden und die Verzichtserklärung unter Drohung der Vollstreckbarkeit der gesetzwidrigen nichtigen Gebühren der Scheinverfahren abgefordert worden. Die Beschwerdeführerin erstattete darauf Anzeige gegen die Rechtsanwälte C.___, D.___ und E.___ wegen Untreue, Geldwäscherei, Betrugs und Urkundenfälschung.\n5.3 Während die Beschwerdeführerin geltend macht, der Beschuldigte habe sie um ihr Vermögen betrogen, bestreitet der Beschuldigte, überhaupt jemals – weder rechtmässig noch unrechtmässig – Gelder aus den fraglichen Stiftungen erhalten zu haben. Es stehen sich Behauptung gegen Behauptung gegenüber. Objektive Beweismittel sind keine vorhanden, die eine der beiden Behauptungen als wahrscheinlicher erscheinen lassen. Auch aus den Akten sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, die den Verdacht der Beschwerdeführerin untermauern würden. Die Beschwerdeführerin hat zwar diverse Unterlagen eingereicht, daraus lassen sich aber keine Anhaltspunkte erkennen, dass sich der Beschuldigte zu irgendeinem Zeitpunkt unrechtmässig mit dem Stiftungsvermögen der [...] und/oder [...] bereichert hat. Der Verdacht gegen den Beschuldigten, er habe Vermögen veruntreut, konnte jedenfalls nicht erhärtet werden. Ohnehin scheint die Beschwerdeführerin nun selbst davon auszugehen, dass sich nicht der Beschuldigte, sondern der von ihm mandatierte Rechtsanwalt E.___ und die Stiftungsräte D.___ und C.___ mit dem Stiftungsvermögen bereichert haben. Aufgrund des Gesagten wäre in einem Hauptverfahren mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch des Beschuldigten zu rechnen, weshalb sich eine Anklageerhebung nicht rechtfertigt. Da keine weiteren Beweismittel vorhanden sind und es ausgeschlossen werden kann, dass sich der Verdacht auf eine strafbare Handlung durch allfällige weitere Beweismittel erhärten lässt, kann die Auffassung des Staatsanwalts, wonach dem Beschuldigten der zur Last gelegte Sachverhalt nicht nachzuweisen ist, nicht beanstandet werden. Aus diesem Grunde rechtfertigt sich eine Weiterführung der Strafuntersuchung und somit auch die von der Beschwerdeführerin geforderte Einvernahme nicht. Die Staatsanwaltschaft hat die Strafuntersuchung deshalb zu Recht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt.\n6. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Straf-untersuchung gegen den Beschuldigten eingestellt hat. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet. Sie ist entsprechend abzuweisen.\n7. Nach dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin. Eine Parteientschädigung kann ihr nicht zugesprochen werden. Der Beschuldigte hat kein Antrag auf Parteientschädigung gestellt. Bereits deswegen ist ihm keine solche zuzusprechen.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 hat A.___ zu bezahlen.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts\nDie Präsidentin Die Gerichtsschreiberin\nJeger Kofmel"}