{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-25", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2017-98_2017-09-25.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135468&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=16&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "f0a10fd7e9eebba6510cc828d9fe2539"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2017.98"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 25.09.2017 BKBES.2017.98"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:02:36", "Checksum": "88a0fe9123911581d71f963446c159cf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 25.09.2017 BKBES.2017.98\nRegeste:\nEinstellungsverfügung des Staatsanwaltes\n\nII.\n1. Bezüglich der verschiedenen Anträge der Beschwerdeführerin ist zunächst festzuhalten, dass es im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur darum geht, ob die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen B.___ wegen Betrug, evtl. Veruntreuung zu Recht eingestellt hat.\n2. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a Schweizerische Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten, wonach grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen eingestellt werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten […] (BGE 138 IV 86 E. 4.1 mit Hinweisen).\n3.1 Die Staatsanwaltschaft erwog zusammengefasst und im Wesentlichen, es habe sich kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertige. Die Beschwerdeführerin beschuldige ihren Ehemann wiederholt, sich hinter ihrem Rücken unrechtmässig mit dem Vermögen der Stiftungen [...] und [...] bereichert zu haben. Der Beschwerdeführerin sei es indessen nicht möglich gewesen, diese Vorwürfe zu substantiieren, da ihr angeblich die dafür notwendigen Unterlagen fehlten. Für die Staatsanwaltschaft sei demnach nicht einmal nachvollziehbar, wann genau sich der Beschuldigte ohne Wissen seiner Ehefrau das Vermögen aus den Stiftungen angeeignet haben soll, zumal die Beschwerdeführerin einfach pauschal geltend mache, dass die Stiftungen ihres Vermögens beraubt worden seien. Aufgrund der von der Rechtsanwältin des Beschuldigten eingereichten Unterlagen sei nun jedoch erstellt, dass das Ehepaar sowie die Mutter und die Schwestern des Beschuldigten bezüglich der Stiftungen über Jahre hinweg in etliche Gerichtsverfahren involviert gewesen seien. Fakt sei, dass das in den Familienstiftungen angelegte Vermögen aufgrund der bis dato über 200 Gerichtsverfahren schlichtweg aufgebraucht und für die Bezahlung von Gerichts- und Anwaltskosten verwendet worden sei. Die einzelnen, über die Jahre hinweg getätigten Geldtransaktionen unter diesen Umständen nachvollziehen zu wollen, sei schlichtweg nicht möglich. Bezüglich der hier interessierenden Stiftungen [...] und [...] sei aufgrund des eingereichten Vergleichs im Weiteren rechtsgenüglich erstellt, dass der Beschuldigte seinen hälftigen Anteil den beiden Stiftungsräten D.___ und C.___ abgetreten habe, um deren Forderungen aus den zahlreichen Verfahren zu befriedigen. Aus dem Stiftungsvermögen sei kein Geld an den Beschuldigten geflossen. Im bereits erwähnten Vergleich sei ausgeführt, dass sich der Beschuldigte in den zahlreichen Gerichtsverfahren grossmehrheitlich durch seine Ehefrau habe vertreten lassen. Es sei schlichtweg nicht nachvollziehbar, wie sich der Beschuldigte ohne Wissen seiner bevollmächtigten Ehefrau sowie der beiden später eingesetzten Stiftungsräte D.___ und C.___ unrechtmässig das Vermögen aus den Stiftungen [...] und [...] hätte aneignen sollen. Die Beschwerdeführerin scheine nunmehr selbst davon abgekommen zu sein, dass sich der Beschuldigte unrechtmässig mit dem Vermögen aus den beiden fraglichen Stiftungen bereichert habe, sondern scheine vielmehr davon auszugehen, dass ihr Ehemann durch D.___ und C.___ zum Abschluss des Vergleichs genötigt worden sei.\n3.2 Die Beschwerdeführerin rügt, die Einstellungsverfügung sei rechtswidrig, weil sie das Strafgesetz verweigere und die Beschuldigten unbestraft davonlaufen lasse. Die Einstellungsverfügung stütze sich auf die einseitigen wahrheitswidrigen Angaben der Stiftungsräte und des ehemaligen Kurators. Ferner rügt sie eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Sie sei vorsätzlich nicht angehört und einvernommen worden. Für die Einstellung des Verfahrens gebe es keine Rechtsgrundlage. Die Staatsanwaltschaft sei an das Strafgesetz, die Rechtsordnung und an das Urteil des Obergerichts vom 29. Mai 2016 gebunden.\n4.1 Fraglich und nachfolgend zu prüfen ist die Frage, ob es Hinweise gibt, die berechtigte Zweifel an der Annahme der Staatsanwaltschaft aufkommen lassen, es liege kein anklagegenügender Tatverdacht bezüglich eines Betrugs, evtl. einer Veruntreuung vor.\n4.2 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, macht sich des Betrugs strafbar (vgl. Art. 146 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch, StGB, SR 311.0).\n4.3 Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern oder wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, macht sich der Veruntreuung strafbar (Art. 138 Ziffer 1 StGB)."}