{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-25", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2017-98_2017-09-25.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135468&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=16&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "f0a10fd7e9eebba6510cc828d9fe2539"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2017.98"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 25.09.2017 BKBES.2017.98"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:02:36", "Checksum": "88a0fe9123911581d71f963446c159cf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 25.09.2017 BKBES.2017.98\nRegeste:\nEinstellungsverfügung des Staatsanwaltes\n\nI.\n1.1 Mit Eingabe vom 12. Dezember 2015 an die Staatsanwaltschaft Solothurn erstattete A.___ Strafanzeige gegen ihren Ehemann B.___ wegen Betrugs in mehreren Fällen. Zur Begründung führte sie aus, sie habe am 11. Dezember 2015 von Dritten erfahren, dass ihr Ehemann bereits im Jahr 2014 hinter ihrem Rücken und ohne ihre Kenntnis Vermögenswerte aus den Stiftungen [...] und [...] verschleiert habe. Er habe sie betrogen und ihr Vermögenswerte entzogen. Der Strafanzeige legte A.___ die jeweiligen Beistatuten der Stiftungen [...] und [...] bei.\n1.2 Den Beistatuten kann entnommen werden, dass A.___ und B.___ Erstbegünstigte zu gleichen Teilen am gesamten Ertrag und Vermögen sowie aus einem allfälligen Liquidationserlös auf Lebenszeit ohne Einschränkung der beiden in [Ort] ansässigen Stiftungen [...] und [...] (gewesen) sind.\n1.3 Mit Brief vom 5. Januar 2016 teilte die Staatsanwaltschaft A.___ mit, aus ihrer Strafanzeige vom 12. Dezember 2015 gehe kein klarer Tatverdacht hervor. Insbesondere ergebe sich daraus nicht, wann B.___, wie, wo, weshalb, in welcher Höhe und zum Nachteil von wem Gelder der genannten Stiftungen ertrogen resp. veruntreut haben soll. A.___ wurde aufgefordert, ihre Anzeige zu präzisieren und mit den erforderlichen Unterlagen (vollständige Statuten der beiden Stiftungen, die vollständigen Kontoinformationen der Stiftungskonti unter Angabe der Personalien der Bevollmächtigten sowie die vollständigen Kontobelege der tatrelevanten Zeit) zu ergänzen.\n1.4 Am 9. Januar 2016 hat A.___ gegen das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 5. Januar 2016 Beschwerde eingereicht. Darin machte sie geltend, exakt die von der Staatsanwaltschaft geforderten Belege würden ihr verweigert werden. Dem Schreiben legte sie zwei Vermögensausweise der [Bank] der beiden Stiftungen per 31. Januar 2015 bei.\n1.5 Mit Verfügung vom 3. Februar 2016 erliess der zuständige Staatsanwalt eine Nichtanhandnahmeverfügung, welche er damit begründete, dass aus der Anzeige kein konkreter Tatverdacht hervorgehe und die Anzeigeerstatterin der Aufforderung vom 5. Januar 2016 nicht nachgekommen sei.\n1.6 Die dagegen von A.___ erhobene Beschwerde vom 3. Februar 2016 hiess die Beschwerdekammer mit Urteil vom 4. April 2016 mit der Begründung gut, dass es sich als nicht zutreffend erwiesen habe, dass A.___ der Aufforderung vom 5. Januar 2016 nicht nachgekommen sei. Ihre Eingabe vom 9. Januar 2016 sei nicht beachtet worden.\n1.7 Am 13. Juni 2016 erliess der zuständige Staatsanwalt eine neue Nichtanhandnahmeverfügung. Zur Begründung wies er im Wesentlichen darauf hin, dass die Eingabe vom 9. Januar 2016 nichts zur Klärung des Sachverhalts beigetragen habe. A.___ habe ihre Strafanzeige vom 12. Dezember 2016 weder präzisiert noch habe sie einen Anfangsverdacht gegen B.___ begründen können. Dass sie betrogen worden sei, stelle eine blosse Behauptung dar. Es vermöge zu erstaunen, dass die Anzeigerin zwar angebe, über keine Dokumente zu den beiden Stiftungen zu verfügen, jedoch letztlich trotzdem zwei Vermögensausweise der [Bank] aus dem Jahre 2015 habe einreichen können. Es sei schlicht nicht nachvollziehbar, weshalb A.___ als Erstbegünstigte nicht über die verlangten Dokumente verfüge bzw. diese nicht besorgen könne.\n1.8 Die gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Juni 2016 erhobene Beschwerde von A.___ hiess die Beschwerdekammer mit Urteil vom 29. August 2016 wiederum gut. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Anzeige vom 12. Dezember 2015 dargelegt, B.___ habe ihr betrügerisch Vermögenwerte entzogen, nämlich solche aus den gemeinsam errichteten Stiftungen [...] und [...]. In der Eingabe vom 9. Januar 2016 habe sie weitere Darlegungen gemacht. Sie habe auf die Stiftungsräte C.___ und D.___ hingewiesen und darauf, dass die Stiftungen im Öffentlichkeitsregisteramt [Ort] gelöscht worden seien. Sie habe auch dargelegt, dass sie nicht wisse, wohin die Gelder transferiert worden seien, weil das hinter ihrem Rücken und ohne ihre Kenntnis erfolgt sei. Exakt die von der Staatsanwaltschaft von ihr geforderten Belege würden ihr verweigert. Diese seien beim Täter und bei den [...] Rechtsanwälten zu erheben. Die Angaben der Beschwerdeführerin stellten jedenfalls Grundlagen dar für rudimentäre Erhebungen im Sinne von Art. 299 Abs. 2 StPO. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung gehe davon aus, dass solche Erhebungen nicht von Seiten der Strafverfolgungsbehörden zu erfolgen hätten, was so und unter den vorliegenden Umständen nicht zutreffe. Es sei grundsätzlich nicht die Aufgabe einer anzeigenden und/oder geschädigten Person, die Grundlagen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung im Sinne von Art. 309 Abs. 1 StPO zu erheben und zu belegen. Die Staatsanwaltschaft habe die Ermittlungen in die Wege zu leiten.\n1.9 Die Staatsanwaltschaft holte darauf eine Stellungnahme bei B.___ ein. Diese datiert vom 13. Januar 2017. Der Stellungnahme wurde eine Kopie eines Vergleichs beigelegt.\n1.10 A.___ nahm dazu am 23. Januar 2017 Stellung.\n2. Mit Verfügung vom 8. Juni 2017 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen B.___ wegen Betrugs evtl. Veruntreuung ein.\n3. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 19. Juni 2017 (Postaufgabe) frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn. Sie verlangte, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben, ein Ermittlungsverfahren sei einzuleiten und das Urteil des Obergerichts vom 29. August 2017 [recte: 2016] sei umzusetzen. Ferner beantragte sie, es sei ein unabhängiger Sonderstaatsanwalt zu bestellen, der willig und fähig sei, den Fall einer gesetzeskonformen Behandlung gemäss dem Strafgesetz zu unterziehen und aufzuklären.\n4.1 Die Staatsanwaltschaft (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) verzichtete mit Schreiben vom 27. Juni 2017 unter Hinweis auf die angefochtene Einstellungsverfügung auf eine Vernehmlassung."}