2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 hat der Beschwerdeführer im Umfang von CHF 125.00 zu bezahlen. 3. Der Staat Solothurn hat dem Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch, Olten, für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Entschädigung von CHF 1'144.60 auszurichten. 4. Die vom Beschwerdeführer zu bezahlenden Verfahrenskosten von CHF 125.00 sind mit dem ihm auszurichtenden Entschädigungen von CHF 4'115.80 zu verrechnen, womit ihm von der Zentralen Gerichtskasse noch CHF 3'990.80 auszubezahlen sind. Rechtsmittel: