Demgegenüber ist festzustellen, dass jene geltend gemachten Aufwendungen, welche einen gewichtigen Anteil ausmachen, nachvollziehbar mit dem Verfahren gegen den Beschuldigten erbracht wurden. Es betrifft dies insbesondere die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2016 und deren Vorbereitung mit insgesamt 5.25 Stunden, das Studium der Einvernahmen der Auskunftspersonen vom 13. Dezember 2016 von einer halben Stunde, das Studium des Emails der Polizei mit Einvernahme vom 3. Januar 2017 von einer Dreiviertelstunde und die Verarbeitung der Einstellungsverfügung vom 2. März 2017 von ebenfalls einer Dreiviertelstunde. Diese Positionen machen gesamthaft 7.25 Stunden aus.