__ eingestellt worden war. Hinsichtlich der Zivilforderung ergibt sich aus den Akten nichts, was darauf schliessen liesse, dass die Verteidigerin in diesem Zusammenhang massgebliche Aufwendungen geltend gemacht hat. Demgegenüber ist festzustellen, dass jene geltend gemachten Aufwendungen, welche einen gewichtigen Anteil ausmachen, nachvollziehbar mit dem Verfahren gegen den Beschuldigten erbracht wurden.