Seitens der Staatsanwaltschaft wurde zu Recht darauf hingewiesen, dass u.a. Bemühungen in parallelen Verfahren nicht zu entschädigen seien (siehe dazu die Ausführungen des Bundesgerichts im Entscheid 6B_824/2016, E. 18.4.4). Vorliegend kann es diesbezüglich einerseits um die Untersuchung gegen den Geschädigten gehen, andererseits um dessen Zivilansprüche, welche wohl weit über die Ansprüche, welche in der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer hätten geltend gemacht werden können, hinausgehen. Bezüglich ersterem ist allerdings festzustellen, dass die Aufwendungen der Verteidigerin erst begonnen haben, nachdem am 3. März 2016 das Verfahren gegen B.___ eingestellt worden war.