Es entspricht der Praxis, anwaltliche Aufwendungen mit CHF 250.00 pro Stunde zu entschädigen, wenn es nicht um Fälle geht, welche nur geringste Ansprüche stellen. Entgegen der offenbaren Auffassung der Staatsanwaltschaft ist letzteres vorliegend nicht der Fall. Die anwaltlichen Aufwendungen sind deshalb wie beantragt mit CHF 250.00 pro Stunde (zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 4.3 Seitens der Staatsanwaltschaft wurde zu Recht darauf hingewiesen, dass u.a. Bemühungen in parallelen Verfahren nicht zu entschädigen seien (siehe dazu die Ausführungen des Bundesgerichts im Entscheid 6B_824/2016, E. 18.4.4).