429 Abs. 1 lit. a StPO klarerweise eine angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im Sinne der dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung dar. Ein Entschädigungsanspruch ist grundsätzlich zu bejahen. 4.2 Gemäss § 158 Abs. 2 GT beträgt der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der privat bestellten Verteidiger und der Rechtsbeistände von Privatklägern oder Dritten 230 – 330 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie Anwälte sind. Es entspricht der Praxis, anwaltliche Aufwendungen mit CHF 250.00 pro Stunde zu entschädigen, wenn es nicht um Fälle geht, welche nur geringste Ansprüche stellen.