Wie die Darstellung unter Ziffer I. / 1.2 hiervor zeigt, hat der Beschwerdeführer die Anwältin erst beigezogen, nachdem die Untersuchung gegen seinen Kontrahenden eingestellt worden war und das Verfahren gegen ihn Weiterungen erfahren hatte. Der Einwand, dass er sich als Geschäftsführer eines Unternehmens selber hätte verteidigen können, ist unter derartigen Umständen nicht stichhaltig, zumal die Verteidigung nicht nur vor Gericht stattfindet, sondern vor allem auch im Vorverfahren. Der Beizug einer Verteidigerin stellte unter den Umständen des vorliegenden Falles im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit.