10 Abs. 3 StGB. Es trifft zwar zu, dass die Untersuchung formell erst mit der staatsanwaltlichen Eröffnungsverfügung vom 16. März 2015 eröffnet wurde, effektiv war das Verfahren aber mit den polizeilichen Aktivitäten im Sommer 2014 eingeleitet worden. Insofern ist es nicht verwunderlich, wenn der Beschwerdeführer von der Dauer des Verfahrens irritiert war. Wie die Darstellung unter Ziffer I. / 1.2 hiervor zeigt, hat der Beschwerdeführer die Anwältin erst beigezogen, nachdem die Untersuchung gegen seinen Kontrahenden eingestellt worden war und das Verfahren gegen ihn Weiterungen erfahren hatte.