Auf den vorliegenden Fall bezogen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer bereits in der polizeilichen Strafanzeige vom 15. September 2014 bzw. bereits in der polizeilichen Befragung vom 13. August 2014 Diebstahl und Sachbeschädigung vorgeworfen wurde (in der Strafanzeige war dann statt von Diebstahl von unrechtmässiger Aneignung die Rede). Diebstahl hätte ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB dargestellt, unrechtmässige Aneignung und Sachbeschädigung Vergehen gemäss Art. 10 Abs. 3 StGB.