allenfalls muss es gar bei einer einfachen Konsultation sein Bewenden haben. Nur in Ausnahmefällen wird bei Verbrechen und Vergehen schon der Beizug eines Anwalts an sich als nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden können.» 4.1 Auf den vorliegenden Fall bezogen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer bereits in der polizeilichen Strafanzeige vom 15. September 2014 bzw. bereits in der polizeilichen Befragung vom 13. August 2014 Diebstahl und Sachbeschädigung vorgeworfen wurde (in der Strafanzeige war dann statt von Diebstahl von unrechtmässiger Aneignung die Rede).