429 Abs. 1 lit. a StPO). 3.2 In der Beschwerde wird auf die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung gemäss BGE 138 IV 197 hingewiesen. Das Bundesgericht führte mit Bezug auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO aus: 2.3.5 Die in der Literatur erkennbare Stossrichtung, einem Beschuldigten in der Regel den Beizug eines Anwalts zuzubilligen, jedenfalls von einer bestimmten Schwere des Deliktsvorwurfs an, erscheint sachlich gerechtfertigt. Es darf nicht vergessen werden, dass es im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit.