Die eingereichte Honorarnote weise Aufwendungen auf, die dem nötigen Verteidigungsaufwand keinesfalls entsprechen würden. Zu entschädigen wäre allenfalls ein Stundenansatz von CHF 230.00. 3.1 Gemäss Art. 129 Abs. 1 StPO ist die beschuldigte Person berechtigt, in jedem Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand im Sinne von Artikel 127 Abs. 5 StPO mit ihrer Verteidigung zu betrauen (Wahlverteidigung) oder, unter Vorbehalt von Artikel 130 StPO, sich selber zu verteidigen.