Eine Entschädigung sei nicht auszurichten. Selbst wenn man zum Schluss käme, die Verteidigung sei geboten gewesen, sei der betriebene Aufwand nicht angemessen gewesen. Es seien nur die Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte zu entschädigen. Nicht zu entschädigen seien Sekretariatsarbeiten, Rechtsstudium, Bemühungen in parallelen Verfahren etc. Die eingereichte Honorarnote weise Aufwendungen auf, die dem nötigen Verteidigungsaufwand keinesfalls entsprechen würden.