Zugestanden wird, dass der Fall nicht mit oberster Priorität behandelt wurde. Festgehalten wird an der Einschätzung, dass es sich gesamthaft betrachtet um einen Bagatellfall gehandelt habe, was von Anfang an ersichtlich gewesen sei, und auch dass ein Freispruch ohne anwaltliche Unterstützung zu erreichen gewesen wäre. Die Verteidigerin habe das offenbar erkannt, hätte sie doch an den weiteren Einvernahmen teilgenommen. Der Sachverhalt und die sich stellenden Rechtsfragen würden als einfach erscheinen. Der Beschwerdeführer wäre ohne Zweifel in der Lage gewesen, sich vor Gericht selber zu verteidigen. Eine Entschädigung sei nicht auszurichten.