Eine konkrete substantiierte Zivilforderung habe zum Zeitpunkt der Rapportierung durch die Polizei nicht vorgelegen, was nicht unüblich sei. Der Geschädigte habe am 29. April 2015 seine Zivilforderung substantiiert. Die geltend gemachte Gesamtforderung im Umfang von CHF 31‘538.80 sei nicht mit Belegen dokumentiert worden. Bestritten wird das in der Beschwerde kritisierte Liegenlassen des Falles. Zugestanden wird, dass der Fall nicht mit oberster Priorität behandelt wurde.