Zur Höhe der geltend gemachten Entschädigung wurden keine detaillierten Ausführungen gemacht, sondern geltend gemacht, dieser Betrag sei ausgewiesen und die Aufwendungen seien in jeder Hinsicht als nötig und angemessen zu erachten. 2.3 In der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wird darauf hingewiesen, die Untersuchung gegen den Beschwerdeführer sei entgegen dessen Darstellung nicht im Sommer 2014, sondern erst im März 2015 eröffnet worden. In der Strafanzeige sei ein Sachschaden von CHF 6‘960.60 und das Deliktsgut mit CHF 4‘600.00 beziffert worden. Eine konkrete substantiierte Zivilforderung habe zum Zeitpunkt der Rapportierung durch die Polizei nicht vorgelegen, was nicht unüblich sei.