Der Beschwerdeführer wäre ohne Zweifel in der Lage gewesen, sich vor Gericht selber zu verteidigen und ein Freispruch wäre auch ohne anwaltliche Unterstützung ohne weiteres zu erreichen gewesen. Der Beizug eines Anwalts erweise sich somit als unnötig, weshalb die Anwaltskosten nicht zu entschädigen seien. 2.2 In der Beschwerde wird auf den Verlauf der Untersuchung sowie auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung gemäss BGE 138 IV 197 hingewiesen. Zur Höhe der geltend gemachten Entschädigung wurden keine detaillierten Ausführungen gemacht, sondern geltend gemacht, dieser Betrag sei ausgewiesen und die Aufwendungen seien in jeder Hinsicht als nötig und angemessen zu erachten.