Bei den Vorwürfen der unrechtmässigen Aneignung und der Sachbeschädigung gehe es gesamthaft betrachtet um einen Bagatellfall, was von Anfang an ersichtlich gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei Geschäftsführer, es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass er sich gezielt und sachgerecht zu verteidigen vermöge. Es seien vorliegend keine sachlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auszumachen. Der Sachverhalt und die sich stellenden Rechtsfragen würden vielmehr als einfach erscheinen. Der Beschwerdeführer wäre ohne Zweifel in der Lage gewesen, sich vor Gericht selber zu verteidigen und ein Freispruch wäre auch ohne anwaltliche Unterstützung ohne weiteres zu erreichen gewesen.