Dem obsiegenden Angeschuldigten seien die Anwaltskosten nur dann zu ersetzen, wenn er nach der Schwere des Tatvorwurfs und nach dem Grad der Komplexität des Sachverhalts sowie nach seinen persönlichen Verhältnissen objektiv begründeten Anlass gehabt habe, einen Anwalt beizuziehen. Die Einschaltung eines Anwalts müsse in diesem Sinne sachlich geboten gewesen sein. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben. Bei den Vorwürfen der unrechtmässigen Aneignung und der Sachbeschädigung gehe es gesamthaft betrachtet um einen Bagatellfall, was von Anfang an ersichtlich gewesen sei.