Das Bundesgericht habe im Entscheid 1P.728/2001 vom 5. April 2002 festgehalten, der Angeschuldigte habe in jedem Strafverfahren, mithin auch in Bagatellstrafsachen, das Recht, sich durch einen Anwalt verbeiständen zu lassen. Aus dem Recht auf Beizug eines Verteidigers in Bagatellstrafsachen ergebe sich aber kein Anspruch auf Kostenersatz im Falle eines Freispruchs oder einer Einstellung des Verfahrens. Dem obsiegenden Angeschuldigten seien die Anwaltskosten nur dann zu ersetzen, wenn er nach der Schwere des Tatvorwurfs und nach dem Grad der Komplexität des Sachverhalts sowie nach seinen persönlichen Verhältnissen objektiv begründeten Anlass gehabt habe, einen Anwalt beizuziehen.